Tagestipp
Verbraucherrecht: Beliebtheit darf nicht mit Provisionen gekauft werden
Das Landgericht Berlin hat (auf Antrag der Wettbewerbszentrale) dem Betreiber eines Hotelbuchungsportals (hier ging es um www.booking.com) untersagt, im Rahmen dieses Buchungsportals Hotelbetriebe unter der Rubrik „Beliebtheit“ in absteigender Reihenfolge zu platzieren, wenn für die teilnehmenden Hotels die Möglichkeit besteht, das Ranking durch eine höhere Provision an das Buchungsportal zu beeinflussen. (Booking.com listet Hotels in der Standardeinstellung unter dem Titel „Beliebtheit“ auf. Gleichzeitig bietet booking.com in den dortigen Geschäftsbedingungen Hotelbetrieben die Möglichkeit, die Reihenfolge der Auflistung durch Zahlung einer höheren Provision an booking.com positiv zu beeinflussen.) Darin bestehe jedoch, so das Landgericht, eine grobe Täuschung des Publikums. Ein Interessent rechne keinesfalls damit, dass das Hotel die Möglichkeit hat, die Darstellung durch erhöhte Provisionszahlungen an booking.com zu "schönen". (LG Berlin, 16 O 418/11)
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